Allgemeine Auftragsbedingungen

1. Anwendungsbereich

Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen der Rechtsanwaltskanzlei Mag. Johannes Haider (im Folgenden „Rechtsanwaltskanzlei“) und dem Mandanten bestehenden Auftragsverhältnisses vorgenommen werden. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Aufträge, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

2. Auftrag und Vollmacht

2.1. Die Rechtsanwaltskanzlei ist berechtigt und verpflichtet, in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung seines Auftrages notwendig und zweckdienlich ist.

2.2. Der Mandant hat gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.

3. Grundsätze der Vertretung

3.1. Die Rechtsanwaltskanzlei ist grundsätzlich berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, ihrem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

3.2. Erteilt der Mandant der Rechtsanwaltskanzlei eine Weisung, deren Befolgung mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat die Rechtsanwaltskanzlei die Weisung abzulehnen. Bei aus der Sicht der Rechtsanwaltskanzlei für den Mandanten unzweckmäßigen oder diesem sogar nachteiligen Weisungen hat die Rechtsanwaltskanzlei vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen. Das Recht der Rechtsanwaltskanzlei zur jederzeitigen Mandatsauflösung bleibt unberührt.

3.3. Bei Gefahr im Verzug ist die Rechtsanwaltskanzlei berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn eine Nachfrage beim Mandanten nicht rechtzeitig möglich ist.

4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten

4.1. Nach Erteilung des Auftrages ist der Mandant verpflichtet, der Rechtsanwaltskanzlei sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen.

4.2. Während des Auftragsverhältnisses ist der Mandant verpflichtet, der Rechtsanwaltskanzlei alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.

5. Verschwiegenheitsverpflichtung

5.1. Die Rechtsanwaltskanzlei ist zur Verschwiegenheit über alle ihr anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse ihrer Partei gelegen ist, verpflichtet

5.2. Die Rechtsanwaltskanzlei ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verschwiegenheitsverpflichtung belehrt worden sind.

5.3. Soweit dies zur Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen gegenüber dem Mandanten erforderlich ist, ist die Rechtsanwaltskanzlei von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

5.4. Der Mandant kann die Rechtsanwaltskanzlei jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch ihren Mandanten enthebt die Rechtsanwaltskanzlei nicht der Verpflichtung zu prüfen, ob ihre Aussage dem Interesse ihres Mandanten entspricht.

6. Berichtspflicht des Rechtsanwaltes

Die Rechtsanwaltskanzlei hat den Mandanten über die von ihr vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Auftrag in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

7. Substitution

Die Rechtsanwaltskanzlei kann sich durch einen bei ihr in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen.

8. Honorar

8.1. Der Mandant ist verpflichtet, an die Rechtsanwaltskanzlei Honorare und Auslagen nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages, nach dem Stand der letzten Verlautbarung im Amtsblatt der Wiener Zeitung, oder im Falle einer entsprechend getroffenen Vereinbarung ein Zeithonorar nach tatsächlichem Aufwand zu zahlen.

8.2. Die Rechtsanwaltskanzlei ist ferner berechtigt, mit dem Mandanten ein Pauschalhonorar für bestimmte oder sämtliche erbrachte oder zu erbringende Leistungen in einer Causa zu vereinbaren. Auch bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars gebührt der Rechtsanwaltskanzlei wenigstens der vom Gegner darüber hinaus erstrittene Kostenbetrag.

8.3 Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine von der Rechtsanwaltskanzlei vorgenommene Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als Kostenvoranschlag zu sehen ist. Das Ausmaß der von der Rechtsanwaltskanzlei zu erbringenden Leistungen kann ihrer Natur nach nicht seriös vorhergesehen werden.

8.4. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird, soweit das übliche Maß nicht überschritten wird, dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Verlangt der Mandant darüberhinausgehende Leistungen von der Rechtsanwaltskanzlei, hat er ihr diesen Aufwand zu ersetzen. Dies gilt auch für einen vom Mandanten verlangten schriftlichen Bericht an den Abschlussprüfer des Mandanten für Zwecke der Aufstellung des Jahresabschlusses (Bildung von Rückstellungen, etc.).

8.5. Die Rechtsanwaltskanzlei ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.

8.6. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (z.B. wegen zugekaufter Fremdleistungen) können dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.

8.7. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.

8.8 Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches der Rechtsanwaltskanzlei an diese mit ihrer Entstehung abgetreten. Die Rechtsanwaltskanzlei ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

9. Haftung der Rechtsanwaltskanzlei

Die Haftung der Rechtsanwaltskanzlei für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf den Betrag der von der Rechtsanwaltskanzlei bei Erteilung des Auftrages eingedeckten Haftpflichtsumme – mindestens in Höhe der in § 21a RAO i.d.g.F. genannten Summe – beschränkt.

10. Verjährung / Präklusion

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen die Rechtsanwaltskanzlei, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten (falls der Mandant Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt des schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Ereignisses.

11. Rechtsschutzversicherung des Mandanten

Die Rechtsanwaltskanzlei übernimmt keine Aufträge auf der Grundlage von Rechtsschutzversicherungen. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch die Rechtsanwaltskanzlei lässt daher den Honoraranspruch der Rechtsanwaltskanzlei gegenüber dem Mandanten unberührt.

12. Vertragsbeendigung

12.1 Das Auftragsverhältnis kann von der Rechtsanwaltskanzlei oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden.

12.2.Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder die Rechtsanwaltskanzlei hat diese für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen.

13. Herausgabepflicht

13.1. Die Rechtsanwaltskanzlei hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen.

13.2. Soweit der Mandant nach Ende des Auftragsverhältnisses Schriftstücke verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.

13.3. Die Rechtsanwaltskanzlei ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von sieben Jahren ab Beendigung aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt 13.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Nach Ablauf von sieben Jahren stimmt der Mandant der Vernichtung der Akten zu.